opencaselaw.ch

KSK 2024 7

appalto affitto agricolo (alpe)

Graubünden · 2024-02-01 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Zustellung Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (17 Abs. 1 SchKG)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 / 5 In Erwägung, – dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes in- nert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG), – dass die Beschwerden gemäss Artikel 17 SchKG sowie Gesuche und Anzei- gen schriftlich einzureichen sind (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG), – dass eine Beschwerde somit vom Beschwerdeführer eigenhändig zu unter- zeichnen ist, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachste- hend Betreibungsamt Prättigau/Davos) am 27. Dezember 2023 einen Zah- lungsbefehl gegenüber A._____ ausstellte, – dass der Zahlungsbefehl von der Ehefrau von A._____ aufgrund einer Abho- lungsaufforderung am 8. Januar 2024 auf der Post zugestellt wurde, – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Januar 2024 eine Beschwerde gegen die Zustellung am Postschalter einreichte, – dass er dazu auf ein E-Mail verwies, welches er am 8. Januar 2024 der Stan- deskanzlei Graubünden zugestellt hatte, welches wiederum dem Kantonsge- richt weitergeleitet wurde, und welches er seiner Eingabe beilegte, – dass er in seiner Beschwerde mit Hinweis auf das beigelegte E-Mail im We- sentlichen geltend machte, dass die Übergabe eines offenen – nicht in einem Umschlag enthaltenen Zahlungsbefehls – die Bestimmungen der Daten- schutzgesetzgebung verletze, – dass der Beschwerdeführer im Weiteren rügte, dass das Betreibungsamt Prät- tigau/Davos einen internen Ausdruck seines Betreibungsregisters an Dritte weitergegeben habe, worauf er bereits Anzeige bei der Kantonspolizei bzw. bei der Staatsanwaltschaft eingereicht habe, und dass er sich vom Betrei- bungsamt Prättigau/Davos schikaniert fühle, – dass es sich beim angefochtenen Zahlungsbefehl um ein zulässiges Anfech- tungsobjekt handelt,

E. 3 / 5 – dass mit der Zustellung des Zahlungsbefehls am 8. Januar 2024 die Be- schwerdefrist von zehn Tagen zu laufen begann und diese am 18. Januar 2024 endete, – dass mit der Eingabe vom 19. Januar 2024 die Beschwerdefrist abgelaufen war und die Beschwerde somit verspätet erfolgte, – dass auf somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass die Beschwerdeeingabe zudem nicht vom Beschwerdeführer unterzeich- net ist, weshalb es an einer weiteren Eintretensvoraussetzung fehlt, – dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, würde darauf eingetreten, weil sich die Rügen als unbegründet erweisen, – dass die Zustellung von Zahlungsbefehlen gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amts oder durch die Post erfolgt, – dass gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG bei der Abgabe der Überbringer auf bei- den Ausfertigungen zu bescheinigen hat, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist, – dass der Zahlungsbefehl wie auch andere Betreibungsurkunden dem Schuld- ner folglich in qualifizierter Form zugestellt werden müssen, nämlich in offener Übergabe, damit der Schuldner auch tatsächlich von diesem Kenntnis erhält (BGer 5A_847/2016 v. 31.1.2017 E. 4.1), – dass dies auch für Betreibungsurkunden gilt, welche durch die Post zugestellt werden, – dass die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post auf einer Delegation der Kompetenz des Betreibungsamtes beruht (BGE 142 III 425 E. 3.4), – dass der Postbeamte Betreibungsgehilfe ist und seine Handlungen durch das Betreibungsamt als erbracht gelten (Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 7 zu Art. 72 SchKG), – dass die Betreibungsurkunde der empfangsberechtigten Person durch die Post auch persönlich übergeben wird, so dass keine Drittpersonen Einblick in die Urkunde nehmen können,

E. 4 / 5 – dass die Postangestellten dem Postgeheimnis unterliegen (vgl. Art. 321ter StGB) und daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht gegen eine solche Vorgehensweise nichts einzuwenden ist, – dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Zustellung des Zahlungsbefehls unrechtmässig oder unangemessen erfolgt wäre, – dass der Beschwerdeführer im Weitern die Rüge der angeblich ungerechtfer- tigten Weitergabe eines Betreibungsregisterauszugs nicht konkretisiert, so dass darauf nicht einzutreten ist, – dass, soweit der Beschwerdeführer ausführt, er werde vom Betreibungsamt Prättigau/Davos schikaniert, es sich um ein appellatorisches Vorbringen han- delt, – dass zusammenfassend auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und diese ohnehin abgewiesen werden müsste, würde darauf eingetreten, – dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG), – dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG),

E. 5 / 5 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 1. Februar 2024 (Mit Urteil 5A_86/2024 vom 20. Februar 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz KSK 24 7 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Zustellung Zahlungsbefehl Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 27.12.2023 Mitteilung

2. Februar 2024

2 / 5 In Erwägung, – dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes in- nert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG), – dass die Beschwerden gemäss Artikel 17 SchKG sowie Gesuche und Anzei- gen schriftlich einzureichen sind (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG), – dass eine Beschwerde somit vom Beschwerdeführer eigenhändig zu unter- zeichnen ist, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachste- hend Betreibungsamt Prättigau/Davos) am 27. Dezember 2023 einen Zah- lungsbefehl gegenüber A._____ ausstellte, – dass der Zahlungsbefehl von der Ehefrau von A._____ aufgrund einer Abho- lungsaufforderung am 8. Januar 2024 auf der Post zugestellt wurde, – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Januar 2024 eine Beschwerde gegen die Zustellung am Postschalter einreichte, – dass er dazu auf ein E-Mail verwies, welches er am 8. Januar 2024 der Stan- deskanzlei Graubünden zugestellt hatte, welches wiederum dem Kantonsge- richt weitergeleitet wurde, und welches er seiner Eingabe beilegte, – dass er in seiner Beschwerde mit Hinweis auf das beigelegte E-Mail im We- sentlichen geltend machte, dass die Übergabe eines offenen – nicht in einem Umschlag enthaltenen Zahlungsbefehls – die Bestimmungen der Daten- schutzgesetzgebung verletze, – dass der Beschwerdeführer im Weiteren rügte, dass das Betreibungsamt Prät- tigau/Davos einen internen Ausdruck seines Betreibungsregisters an Dritte weitergegeben habe, worauf er bereits Anzeige bei der Kantonspolizei bzw. bei der Staatsanwaltschaft eingereicht habe, und dass er sich vom Betrei- bungsamt Prättigau/Davos schikaniert fühle, – dass es sich beim angefochtenen Zahlungsbefehl um ein zulässiges Anfech- tungsobjekt handelt,

3 / 5 – dass mit der Zustellung des Zahlungsbefehls am 8. Januar 2024 die Be- schwerdefrist von zehn Tagen zu laufen begann und diese am 18. Januar 2024 endete, – dass mit der Eingabe vom 19. Januar 2024 die Beschwerdefrist abgelaufen war und die Beschwerde somit verspätet erfolgte, – dass auf somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass die Beschwerdeeingabe zudem nicht vom Beschwerdeführer unterzeich- net ist, weshalb es an einer weiteren Eintretensvoraussetzung fehlt, – dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, würde darauf eingetreten, weil sich die Rügen als unbegründet erweisen, – dass die Zustellung von Zahlungsbefehlen gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amts oder durch die Post erfolgt, – dass gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG bei der Abgabe der Überbringer auf bei- den Ausfertigungen zu bescheinigen hat, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist, – dass der Zahlungsbefehl wie auch andere Betreibungsurkunden dem Schuld- ner folglich in qualifizierter Form zugestellt werden müssen, nämlich in offener Übergabe, damit der Schuldner auch tatsächlich von diesem Kenntnis erhält (BGer 5A_847/2016 v. 31.1.2017 E. 4.1), – dass dies auch für Betreibungsurkunden gilt, welche durch die Post zugestellt werden, – dass die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post auf einer Delegation der Kompetenz des Betreibungsamtes beruht (BGE 142 III 425 E. 3.4), – dass der Postbeamte Betreibungsgehilfe ist und seine Handlungen durch das Betreibungsamt als erbracht gelten (Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 7 zu Art. 72 SchKG), – dass die Betreibungsurkunde der empfangsberechtigten Person durch die Post auch persönlich übergeben wird, so dass keine Drittpersonen Einblick in die Urkunde nehmen können,

4 / 5 – dass die Postangestellten dem Postgeheimnis unterliegen (vgl. Art. 321ter StGB) und daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht gegen eine solche Vorgehensweise nichts einzuwenden ist, – dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Zustellung des Zahlungsbefehls unrechtmässig oder unangemessen erfolgt wäre, – dass der Beschwerdeführer im Weitern die Rüge der angeblich ungerechtfer- tigten Weitergabe eines Betreibungsregisterauszugs nicht konkretisiert, so dass darauf nicht einzutreten ist, – dass, soweit der Beschwerdeführer ausführt, er werde vom Betreibungsamt Prättigau/Davos schikaniert, es sich um ein appellatorisches Vorbringen han- delt, – dass zusammenfassend auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und diese ohnehin abgewiesen werden müsste, würde darauf eingetreten, – dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG), – dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG),

5 / 5 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: